Grundqualifikation


Unsere Lehrgänge für die beschleunigte Grundqualifikation dauern zwischen einer und vier Wochen, je nach Art der Qualifikation.

Wer ist betroffen?
  • LKW-Fahrer (ab 3,5t, Klassen C1, C1E, C, CE),
  • Busfahrer (Klassen D1, D1E, D, DE),

Die Fahrten im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr durchführen. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger ausgeübt wird.

Wer ist nicht betroffen?
  • Fahrten, die nicht Zwecken der gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung durchgeführt werden
  • z.B. zu privaten Zwecken (eigener Umzug)
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung des Berufs verwendet werden (Monteure)
  • zwecks Wartung und Reparatur oder zur technischen Entwicklung
  • Fahrzeuge mit weniger als 45 km/h
Ab wann sind LKW- und Busfahrer betroffen?
  • Erwerb der Fahrerlaubnis für Busse nach dem 10.09.2008 - Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation je nach Klasse und Lebensalter
  • Erwerb der Fahrerlaubnis für LKW nach dem 10.09.2009 - Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation je nach Klasse und Lebensalter
  • Danach muss alle fünf Jahre eine Weiterbildung durchgeführt werden.
Ab wann sind die übrigen LKW- und Busfahrer betroffen?

Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 erworben s.g. Besitzstandswahrung
  • Erste Busfahrer-Weiterbildung muss zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 abgeschlossen sein
  • Erste LKW-Fahrer-Weiterbildung muss zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 abgeschlossen sein
  • Danach muss alle fünf Jahre eine Weiterbildung durchgeführt werden
Übergangsfristen

Eine Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnisse ist zulässig
  • Bei Abschluss der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation darf die Frist nicht weniger als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.
  • Bei Besitzstand muss die Weiterbildung vor dem 10.09.2015 (Bus) oder vor dem 10.09.2016 (LKW) abgeschlossen sein, wenn der Führerschein in dem Zeitraum ab dem 10.09.2008 (Bus) oder 10.09.2009 (LKW) verlängert werden muss.
Achtung

Fahrer mit Besitzstand (Erteilung vor dem 10.09.2008 (Bus) oder 10.09.2009 (LKW)) sollten unbedingt auf den Ablauf der Fahrerlaubnis achten. Wird der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der Befristung (Kartenführerschein) oder nach dem 50. Lebensjahr gestellt, wird die Fahrerlaubnis neu erteilt. Der Besitzstand entfällt und es muss eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation absolviert werden.
Das Gleiche gilt bei dem Entzug der Fahrerlaubnis (Punkte, Alkohol etc.)

So läuft es in der Praxis

  • Nachweis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der (beschleunigten) Grundqualifikation oder den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder
  • Nachweis der Weiterbildung von einer anerkannten Ausbildungsstätte über die Weiterbildung
  • Foto
  • Personalausweis
  • Führerschein
  • (bei Verlängerung der Fahrerlaubnis ärztliches- und augenärztliches Gutachten)
Beschleunigte Grundqualifikation:

Die beschleunigte Grundqualifikation ist in der Praxis wohl die BKF-Qualifikation, welche die meisten der Bewerber in Verbindung mit der Fahrerlaubnis der Klasse D erwerben müssen. Damit können Sie bereits ab dem 21. Lebensjahr als Busfahrer im Linienverkehr bis max. 50 km Umkreis, und mit Bussen der Klasse D1 auch uneingeschränkt, beruflich tätig werden. Der Einsatz als Busfahrer ohne Einschränkung setzt allerdings ein Mindestalter von 23 Jahren voraus. Um die vorgeschriebene Ausbildung von 140 Stunden à 60 Minuten und die Prüfung bei der IHK zu absolvieren, müssen Sie noch nicht im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Deshalb können Sie diese Ausbildung vor, während, oder nach der Führerschein-Ausbildung machen.
Übersicht: beschleunigte Grundqualifikation


Ausbildung

theoretischer Unterricht
Dauer: 130 Stunden à 60 Minuten
Inhalte: richtiges Verhalten beim Fahren, Sicherheitsregeln, Gesundheit, Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

praktischer Unterricht
Dauer: mindestens 10 Stunden à 60 Minuten
Inhalte: sicheres Führen des KFZ inklusive Fahren in besonderem Gelände

Prüfung

Theorie-Prüfung

Dauer: 90 Minuten
Inhalte: richtiges Verhalten beim Fahren, Sicherheitsregeln, Gesundheit, Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik


Berufskraftfahrer - beschleunigte Grundqualifikation - Güterverkehr (inkl. Erwerb der Fahrerlaubnis C + CE)

Hierdurch sind Manipulationen in der Dokumentation der Lenkzeiten ausgeschlossen und die Unternehmen sind gezwungen zusätzliches Fahrpersonal einzustellen. Die zukünftigen Fahrer müssen sich als Teil der logistischen Kette betrachten. Sie werden zwischen die Schnittstelle Transport und Produktion eingebunden, d.h. in die produktionsgerechte Anlieferung der Vorprodukte an das Montageband. Alle Prozessbeteiligten werden zunehmend zu einer komplexer werdenden logistischen Kette zusammengefasst. In diesem Prozess können gut ausgebildete Kraftfahrer/innen im Rahmen einer gut strukturierten Verbundausbildung eine gute berufliche Perspektive erfahren.

Vorraussetzungen für das Berufsziel Kraftfahrer

Die Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Anforderungen an Berufskraftfahrer sind entsprechend hoch.

Teilnahmevoraussetzungen:
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Mindestens Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ( Klasse 3 )
  • Eignungstest durch das IFV
  • Bildungsgutschein
Die weiteren Voraussetzungen Erste Hilfe Ausbildung und die arbeitsmedizinischeUntersuchung werden innerhalb der Maßnahme geschaffen.

Beschleunigte Grundqualifikation

Ab dem 10. September 2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.September 2009 (Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

Beschleunigte Grundqualifikation
§  Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden und Prüfung vor der IHK nach Abschluss der Ausbildung
§  Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung!
EU-Berufskraftfahrer  bedeutet, dass?
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
§  Fahrten gewerblich durchführen und
§  mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), 1/D1E, D/DE
müssen ab dem 10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung absolvieren.

Das  Mindestalter der beschleunigten Grundqualifikation beträgt:

Klasse Beschleunigte Grundqualifikation im Güterverkehr
C 21 Jahre
CE 21 Jahre
C1 18 Jahre
C1E 18 Jahre

Klasse Beschleunigte Grundqualifikation  im Personenverkehr
C 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
CE 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
C1 21 Jahre
C1E 21 Jahre


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer- wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen, die
  • zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
  • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
§ 2 Mindestalter, Qualifikation

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
  • mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführ, wer
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    • das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
  • mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1 E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

  • 0. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    • das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,

sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linien längen von bis zu 50 Klometer befördert werden;

  • mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    • b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
  • mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • c) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    • d) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    • e) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.

(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
 



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